Reifen Feser GmbH
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Gerichtsurteile (2006)

Wird das nur mit Sommerreifen ausgestattete bevorrechtigte Kfz im Winter auf verschneiter Straße behindert und kommt es aufgrund eines Bremsvorgangs ins Schleudern, ist eine Mitverursachungsquote von 20 % anzunehmen. (AG Trier, 21. März 1986 unter 6 C 220/85 unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 S. 2).

Das Bußgeld bei Verkehrsbehinderung beträgt aktuell 20 bis 40 Euro.

Wer die Reifen seines Fahrzeuges bis an die zulässige Grenze abfährt, verliert bei einem Unfall den Vollkaskoschutz. Ein Autofahrer war bei Tempo 120 auf der Autobahn ins Schleudern gekommen und verunglückt. An seinem Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, obwohl an den Reifen die zulässige Mindestprofiltiefe (1,6 mm) noch nicht unterschritten war. Sie beurteilten das Verhalten als grob fahrlässig, deshalb muss die Versicherung nicht zahlen. Als Ordnungswidrigkeit ist das Verhalten nicht zu bestrafen. (LG Itzehohe; Az.: 3 O 153/01)

Jetzt wirds richtig teuer! (Oktober 2010)

Bisher herrschte Unklarheit, bei welchem Wetter Winterreifenpflicht besteht. Doch das verstieß gegen die Verfassung. Das Bundesverkehrsministerium erließ im Oktober 2010 einen Ukas: Bei Eis oder Schneematsch drohen saftige Geldstrafen - oder noch mehr. Wer bei Schnee, Eis oder Matsch ohne Winterreifen unterwegs ist, muss dafür künftig doppelt so viel Bußgeld zahlen wie bisher. Demnächst seien 40 statt 20 Euro und im Fall einer Verkehrsgefährdung sogar 80 statt 40 Euro fällig sind. Bei Verkehrsgefährdung muß man einen Punkt in Flensburg einkalkulieren.